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Eine Tragödie bahnt sich an: Warum die Zeichen für Flüchtlingshilfe in Griechenland schlecht stehen7 min read

28. April 2020 4 min read

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Eine Tragödie bahnt sich an: Warum die Zeichen für Flüchtlingshilfe in Griechenland schlecht stehen7 min read

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Ein Gastbeitrag von Pascal Studer

Auf den ägäischen Inseln droht eine humanitäre Katastrophe. Dennoch dürften grossangelegte Rettungsaktionen unwahrscheinlich bleiben. Ein Erklärversuch.

Amnesty International, das UNHCR, der Kommissar für Menschenrechte des Europarates: Sie alle und mehr waren in Strassburg vor Ort, als die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vor fast einem Jahrzehnt einen wegweisenden Entscheid in der Migrationspolitik verkündete. Das höchste Entscheidungsgremium Europas bei menschenrechtlichen Fragen musste sich mit dem Problem auseinanderzusetzen, ob die Rückschaffung eines afghanischen Flüchtlings nach Griechenland rechtens war.

Den Asylsuchenden rückgeführt hatte Belgien. Die Behörden des Benelux-Staates stützten ihre Argumentation auf das Dublin-System, wonach der Staat für ein Asylverfahren zuständig sei, bei welchem das erste Gesuch eingegangen war. Noch heute besteht diese Regelung in der derzeitigen Dublin-III-Verordnung und ist wahrscheinlich der Hauptgrund, weshalb Anrainerstaaten des Mittelmeers wie etwa Spanien, Italien und vor allem Griechenland die Hauptlast der Migrationsströme zu tragen haben – und aufgrund der fehlenden gesamteuropäischen Solidarität daran zu zerbrechen drohen. Als Binnenstaat ist auch die Schweiz eine Profiteurin des Dublin-Systems.

Ein menschenrechtlich doppelter Standard

So unspektakulär der Tatbestand, so bemerkenswert der Entscheid: Der EGMR gab dem afghanischen Asylsuchenden Recht. Die Begründung dafür war, dass den belgischen Behörden bekannt sein musste, dass die Zustände im griechischen Asylwesen „unzumutbar“ seien. Die Quintessenz dieses Leitentscheids: Weil in Griechenland die Menschenrechte nicht systematisch eingehalten werden können, dürfen Flüchtlinge seither nicht mehr dorthin zurückgeschafft werden. Wer dies dennoch tut, verstösst gegen zwingendes Völkerrecht – das sogenannte „Refoulement-Verbot“.

 

Non-Refoulement: Wenn die Ausschaffung zwingendes Völkerrecht verstösst

Das Refoulement-Verbot oder Non-Refoulement-Gebot (vom französischen „refouler“ für „zurückweisen“) bedeutet,
dass Personen nicht in Staaten ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden dürfen, 
wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Zielstaat Folter 
oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung droht. Weil das Refoulement-Verbot
zum zwingenden Völkerrecht gehört, gilt es absolut und ist notstandsfest. 
Es kann entsprechend nicht eingeschränkt werden.

 

In Anbetracht dessen, dass bereits anfangs 2011 gesamteuropäisch anerkannt wurde, dass in den griechischen Flüchtlingslagern die menschenrechtliche Situation unbefriedigend war, ist es daher schwer verständlich, weshalb fast zehn Jahre später noch immer rund 37‘000 Menschen in Flüchtlingslagern auf den ägäischen Inseln zusammengepfercht sind – und gerade während der aktuellen Coronapandemie einer potenziell extremen Gefahr ausgesetzt sind. Denn es ist klar: Es ist ein Irrglaube, dass auf den griechischen Flüchtlingslagern die notwendigen Hygienemassnahmen eingehalten werden können. Wenn das Virus also diese Lager erreicht, dürfte eine rasante Ausbreitung nicht aufzuhalten sein. Eine bereits desaströse Lage droht in einer humanitären Katastrophe zu münden.

Wegen Corona: Menschenrechtsorganisationen alarmieren

Menschenrechtsorganisationen schlagen daher Alarm: Im Osterappell rufen sie den Bundesrat dazu auf, „möglichst viele Geflüchtete aus der Ägäis in die Schweiz zu holen“. Neben bekannten Grössen wie Alt-Bundesrätin Micheline Calmy Rey, Schriftstellerin Sibylle Berg oder dem Berner Stadtpräsidenten Alec von Grafenried haben auch eher apolitische Nichtregierungsorganisationen wie Ärzte ohne Grenzen den Appell mitunterzeichnet. Die Forderung an den Bundesrat ist also klar formuliert: Die Schweizer Regierung muss handeln. Doch welche Spielräume stehen im Recht überhaupt zur Verfügung? Und wie gross ist der politische Wille, in der Corona-Krise, welche auch die Schweiz torpediert, einen Rettungsschirm über die eigenen Staatsgrenzen hinaus zu spannen?

Erste Antworten hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) vergangene Woche geliefert. In einer Medienmitteilung schreibt es, dass die Schweiz die Aufnahme von 22 minderjährigen Asylsuchende mit familiärer Verbindung zur Schweiz vorbereitet. Die Bezeichnung ist sperrig, aber jede Silbe ist von juristischer Relevanz: Unbegleitete minderjährige Asylsuchende, welche eine familiäre Bande in die Schweiz geltend machen können, haben nämlich einen Rechtsanspruch auf eine möglichst schnelle familiäre Zusammenführung. Dies bedeutet: Hält sich die entsprechende Bezugsperson der minderjährigen Asylsuchenden in der Schweiz auf, ist der Bund dazu verpflichtet, alle geeigneten und zumutbaren Schritte zu unternehmen, die Zusammenführung voranzutreiben. Dabei muss es sich nicht zwingend um Eltern oder Geschwistern handeln – auch Grosseltern, Onkeln oder Tanten sind familiäre Bezugspersonen.

Mit dem Transfer der 22 minderjährigen Schutzsuchenden kommt die Schweiz so ihren migrationsrechtlichen Verpflichtungen nach. Kulanz zeigt das SEM dadurch jedoch nicht. Folglich stellen die Behörden viel weitreichendere Massnahmen auch nicht in Aussicht. So betonte SEM-Sprecher Daniel Bach vergangene Woche gegenüber CH Media: „Für die Aufnahme eines allgemeinen Kontingents von Asylsuchenden aus Griechenland bräuchte es einen Beschluss des Bundesrates.“ In Zeiten, in welchen die Coronapandemie die Schweizer Wirtschaft vorübergehend fast gänzlich lahmlegt und der Bundesrat mehrere Grundrechte der eigenen Bevölkerung temporär schwer einschränkt, überrascht es nicht, dass die Schweizer Regierung sich von den Forderungen des Osterappells distanziert – zumal die Migrationspolitik im Flüchtlingswesen sowohl in der Schweiz als auch im gesamteuropäischen Raum bereits vor der Pandemie restriktiv praktiziert wurde.

Eine alte Konvention gibt Spielräume

So wären wir bei der Gretchenfrage angelangt: Weshalb versuchen europäische Länder, sich von Asylsuchenden bestmöglich abzuschotten? Erkenntnisse lassen sich aus der Flüchtlingskonvention ziehen. Das Abkommen, welches 1951 in Genf als Reaktion auf den Zweiten Weltkrieg abgeschlossen und seither nie revidiert wurde, ermöglicht den Staaten weitgehende Autonomien. So hat etwa die Türkei die Konvention unter dem Vorbehalt ratifiziert, dass deren Bestimmungen nur für Flüchtlinge anwendbar seien, die aus Europa stammen. Auch das Erdogan-Regime führt diese Praxis fort und anerkannt weiterhin keine aussereuropäische Menschen als Flüchtlinge.

Doch auch nichtautoritäre Länder finden Schlupflöcher. So gibt die Flüchtlingskonvention sehr unbefriedigende Antworten darauf, ob Personen, die von Bürgerkriegen oder Klimakatastrophen flüchten, die Flüchtlingseigenschaften besitzen. In der Schweiz erhalten beispielsweise Personen, die aus dem syrischen Bürgerkrieg flüchten, kein Asyl, sondern sind „vorläufig aufgenommen“ – was negative Folgen auf ihren rechtlichen Status hat. Dasselbe gilt für sogenannte Klimaflüchtlinge.

Die rechtliche Konstellation ist also unvorteilhaft, weil die Flüchtlingskonvention verkrustet und für heutige Sachverhalte oft nicht wirklich anwendbar ist. Dies gibt den Staaten wiederum die Möglichkeit, ihre Migrationspraxis sehr streng zu praktizieren. Das Resultat: Jedes europäische Land will für Flüchtlinge möglichst unattraktiv sein. Deshalb fordert etwa der tunesisch-schweizerische Jurist und Migrationsexperte Ridha Fraoua eine Überarbeitung der Flüchtlingskonvention – im Wissen, dass dies im derzeitigen internationalen Kontext schwer realisierbar ist.

Verantwortungen werden abgeschoben – seit Jahren

Im Migrationsrecht bewegen wir uns in einem juristischen Feld. Eine rechtliche Analyse ist daher naheliegend. Interessant ist aber auch, die Perspektive der Sozialpsychologie einzunehmen. So besagt die These der Verantwortungsdiffusion, dass die Wahrscheinlichkeit einer Hilfeleistung abnimmt, wenn mehrere Zeugen eine Krisensituation beobachten. Ein einfaches Beispiel: Wenn nur eine Person einen Verkehrsunfall beobachtet, ist das Gefühl der individuellen Verantwortung um ein Vielfaches grösser, als wenn diese Person ein Teil einer Gruppe ist. Dass der einzelne Beobachter dem Unfallopfer hilft, kommt entsprechend häufiger vor, weil er davon ausgeht, als einzige Person überhaupt helfen zu können.

Wird ein Ereignis aber von einer grösseren Gruppe – wie etwa den insgesamt 47 europäischen Staaten – beobachtet, ist die Wahrscheinlichkeit der Hilfestellung geringer – vor allem, weil nur wenige rechtliche Verpflichtungen existieren. Dann wird nämlich die Verantwortung jeweils abgeschoben – auf andere Regierungen, andere Parlamente, andere Migrationsämter. So fühlt sich letztlich niemand für das Problem zuständig, weshalb dieses letztlich ungelöst bleibt. Den Preis dafür zahlen die Menschen auf den ägäischen Inseln – manchmal sogar mit ihrem Leben.

Zur Person: Pascal Studer (26) wohnt in Luzern und arbeitet als Journalist für die Luzerner Zeitung. Er hat an der ZHAW in Winterthur den Bachelor Journalismus & Organisationskommunikation absolviert. Derzeit studiert er an der Universität Luzern Weltgesellschaft & Weltpolitik mit den Schwerpunkten Geschichte und Recht.

 

Bild: Unsplash

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